Der Staat der konstitutionellen Monarchie des 19. Jahrhunderts war vor allem ein Gesetzgebungsstaat. Der Begriff des Gesetzes war von entscheidender Bedeutung für die parlamentarische Gesetzgebung. Formal galt ein Gesetz nur dann als Gesetz, wenn es unter Beteiligung der Volksvertretung beschlossen wurde. Allerdings war die Anerkennung des Gewohnheitsrechts umstritten und unterlag Einschränkungen zugunsten des Gesetzgebers.
Die deutsche Staatslehre vor 1914 kannte sowohl einen formalen als auch einen materiellen Gesetzesbegriff. Dabei war das Vertrauen auf den Gesetzgeber und das Gesetzgebungsverfahren grundlegend für das Legalitätssystem des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates. In einer Demokratie wird der Wille des Parlaments mit dem Willen des Volkes identifiziert.
Die geschriebene Verfassung des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates sollte sich auf organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen beschränken. Alles Weitere widerspricht den demokratischen Prinzipien. Ein Gesetzgebungsstaat sollte daher nur einen Gesetzesbegriff, einen Gesetzgeber und ein Gesetzgebungsverfahren haben. Auf diese Weise wird die Rechtssicherheit und die Legitimität des Gesetzgebungsprozesses gewährleistet.
Im Folgenden wird dagegen gezeigt, dass die Weimarer Verfassung gleich drei außerordentliche Gesetzgeber kennt, die neben dem Parlament stehen: die Vorgaben der Verfassung stehen ihr erstens selbst im Weg, zweitens das Volk und drittens den Reichspräsidenten.