Im parlamentarischen Gesetzgebungsstaat ist das Gesetz der Beschluss der Parlamentsmehrheit. Anders sieht es bei direkter Demokratie aus, wo der mehrheitliche Wille des Volkes zählt. Das demokratische Mehrheitsprinzip verlangt eine einfache Mehrheit von 51 Prozent. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel, die entweder Verfahrensfragen oder materielle Rechte betreffen. In der Weimarer Verfassung wird beispielsweise für bestimmte Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit verlangt.
Diese qualifizierte Mehrheit wirft die Frage nach der Qualität und Wichtigkeit des zusätzlichen Quorums auf. Manche sehen die Einführung zusätzlicher Hürden kritisch, da sie von der reinen Mehrheitsentscheidung abweichen und demokratischen Grundsätzen zuwiderlaufen. Insbesondere die Diskussion über die Verfassungsänderung ist umstritten. Einige Autoren betrachten substanzielle Inhalte als unveränderbar, während andere nur bestimmte Voraussetzungen des wertneutralen Legalitätssystems als entscheidend erachten. Das Legalitätssystem der Weimarer Verfassung erlaubt grundsätzlich jede politische Zielsetzung, solange sie nicht explizit verfassungswidrig ist. Revolutionäre, reaktionäre, staatsfeindliche oder deutschfeindliche Ziele sind nicht per se untersagt. Sie dürfen auf legalem Weg verfolgt werden. Dabei ist wichtig, dass alle Parteien die gleichen Chancen haben, unabhängig davon, ob es sich um eine Sowjetrepublik, ein nationalsozialistisches Reich oder einen anderen Staatstyp handelt. Eine Bevorzugung der bestehenden Staatsform oder der Regierungsparteien wäre verfassungswidrig.
Die Einführung von Zweidrittelmehrheiten in der Verfassungsänderung kann zu einem Widerspruch gegen das Prinzip des parlamentarisch-demokratischen Gesetzgebungsstaates führen. Ebenso verändert die Unterscheidung von materiell-rechtlichen Gesetzen höherer und niederer Art den organisatorischen Aufbau des Gesetzgebungsstaates. Die Spaltung zwischen Wertneutralität und von der Verfassung vertretenen Werten ist eine zentrale Herausforderung bei der Interpretation und Anwendung des Rechtssystems.